Schnurgerüstabsteckung laut § 38 Abs. 2 TBO

Schnurgerüstabsteckung laut § 38 Abs. 2 TBO 2018

In Tirol besteht die Pflicht bei Errichtung eines Bauvorhabens , die Absteckung der Gebäudeachsen sowie die Höhe der Bodenplatte ist von einer Befugten Person ab zu stecken und bei der Behörde zu bestätigen.

Dies gewissenhafte Arbeit übernehmen wir sehr gern für Sie.